Pflegezeit
Wenn plötzlich Pflege organisiert werden muss
Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.Kurzfristige Arbeitsverhinderung: Manchmal müssen Angehörige
plötzlich bei der Pflege innerhalb der Familie einspringen. Die
Pflegeversicherung ermöglicht Arbeitnehmern, sich bis zu 10 Tage ganz
oder teilweise von der Arbeit befreien zu lassen. Dieser Anspruch auf
Pflegezeit besteht, wenn ein pflegebedürftiger naher Angehöriger
aufgrund einer akuten Situation gepflegt werden muss oder eine
entsprechende Pflege zu organisieren ist.
Hierzu zählt auch das Zusammentragen von Informationen, um die Pflege zu planen. Für dieses Anrecht ist eine Bestätigung vom Medizinischen
Dienst der Krankenkassen erforderlich, die beim Arbeitgeber einzureichen
ist. Diese Regelung gilt für alle Betriebe, egal wie viele Mitarbeiter beschäftigt sind.
Pflegezeit: Wer über eine längeren Zeitraum seinen Angehörigen zu Hause pflegen möchte, kann sich ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten von der Arbeit freistellen lassen. Die Pflegezeit muss 10 Tage vorher angemeldet werden, dazu ist eine Bescheinigung vorzulegen, in der die Pflegebedürftigkeit mindestens der Pflegestufe I bestätigt wird. Für diese freien Tage gibt es kein Gehalt, aber man ist weiterhin sozialversichert und es gibt einen Sonderkündigungsschutz. Diese Regelung gilt nur für Betriebe mit mindestens 15 Beschäftigten.

