Pflegegutachten
Richtwerte für Pflegezeiten mit Beispiel
Neben den Pflegetätigkeiten werden auch Zeiten anerkannt, in denen der Pflegebedürftige angeleitet wird.Der Gutachter erkennt an, dass Peter A. morgens beim Waschen, Kämmen und Anziehen, mittags bei der mundgerechten Zubereitung der Mahlzeit, abends beim Ausziehen und Waschen sowie beim Zähneputzen und bei den Toilettengängen Hilfe benötigt. Insgesamt erkennt die Pflegeversicherung bei Peter A. einen Zeitbedarf von 122 Minuten an. Darin enthalten sind 77 Minuten für Pflege. Die Voraussetzungen für die Pflegestufe I sind erfüllt.
| Minuten pro Tag |
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| Körperpflege |
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| Ganzkörperwäsche: 5 x 20 Minuten pro Woche | 14 | |
| Teilwäsche Oberkörper: 7 x pro Woche | 8 | |
| Duschen: 2 x 15 Minuten pro Woche | 4 | |
| Rasieren | 10 | |
| Zahnpflege: 2 x täglich | 10 | |
| Kämmen: 1 x täglich | 2 | |
| Toilettengänge | 12 | |
| Ernährung | ||
| Mittagessen mundgerecht zubereiten | 2 |
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| Mobilität | ||
| Ankleiden gesamt: 1 x täglich | 10 | |
| Entkleiden gesamt: 1 x täglich | 5 |
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| Gesamt | 77 |
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Zubereiten der Mahlzeiten, Einkaufen, Kochen und das Putzen gelten als Hauswirtschaft, nicht als Pflege, und werden pauschal mit 45 Minuten veranschlagt.
Achtung: Angehörige sollten regelmäßig überprüfen, ob die Pflegebedürftigkeit in der Zwischenzeit gestiegen ist! Sobald sich bei unserem Herrn im Beispiel der Gesundheitszustand verschlechtern sollte, ist es höchste Zeit, einen Antrag auf Höhergruppierung bei der Pflegekasse zu stellen. Dann steigen nämlich ab dem Tag der Antragstellung die Zuschüsse.Pflegebedürftige stellen den Antrag bei der Pflegekasse oft zu spät, weil sie sich mit der Pflegeversicherung nicht auskennen. Damit verschenken sie viel Geld! Ein Blick in das Gutachten des Medizinischen Dienstes (MDK) hilft bei der Selbsteinschätzung: Hat mein Antrag bei der Pflegekasse Aussicht auf Erfolg?
Der Gutachter des MDK hat einen Fragebogen, in dem er am Tag der Begutachtung alle relevanten Pflegezeiten erfragt und erfasst. Darin stehen auch Richtwerte, wie viel Zeit zum Beispiel für das Duschen oder das An- und Auskleiden anerkannt wird. Neben den Pflegetätigkeiten, die ein Angehöriger voll übernimmt, zum Beispiel das Kämmen, werden auch die Zeiten anerkannt, in denen eine Beaufsichtigung oder Anleitung notwendig ist. Für das Gehen und Treppensteigen innerhalb der Wohnung (Reihenhaus) sowie das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung bzw. Pflegeeinrichtung gibt es keine Richtwerte, die Pflegezeiten dafür werden individuell festgelegt.

